Die neue Grundsteuer ab 2025
Sachgebietsleiter Klaus Dieter Gugel vom Finanzamt Ansbach referiert am Mittwoch, 26.03.2025 um 18 Uhr im Großen Schrannenfestsaal zur Grundsteuerreform 2025. Alle Grundstückseigentümer im Stadtgebiet sind herzlich eingeladen. Der Referent berichtet über die aktuellen Probleme, die die Reform mit sich bringt und beantwortet im Anschluss die Fragen des Publikums.
Informationen aus der Stadtkämmerei
In den letzten Tagen wurden die neuen Grundsteuerbescheide 2025 zugestellt. Auf Grund des neuen Grundsteuer-Reformgesetzes erhalten alle Eigentümer einen neuen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Die bisherigen Bescheide verlieren Ihre Gültigkeit. Ermittelt wurde die zu zahlende Grundsteuer auf Grund Ihrer Grundsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt. Der ermittelte Steuermessbetrag wird von der Stadt Dinkelsbühl lediglich mit dem entsprechenden Hebesatz multipliziert, das heißt, die Stadt ist an den Messbetragsbescheid des Finanzamts gebunden. Der Stadtrat hat den Hebesatz für die Grundstücke (Grundsteuer B) von bisher 380 v. H. auf 300 v. H. gesenkt und den Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) bei 380 v.H. belassen.
Die Bürger werden gebeten, die Grundsteuerbescheide auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die Bescheide sind so lange rechtswirksam, bis durch eine Änderung ein neuer Bescheid erlassen werden muss (Eigentümerwechsel, Änderung des Hebesatzes durch die Stadt, Änderung des Grundsteuermessbetrages durch die Finanzämter, etc.). Werden Berichtigungen vom Finanzamt anerkannt, erfolgt eine Anpassung der Grundlagenbescheide durch das Finanzamt und die Stadt wird einen neuen Grundsteuerbescheid erlassen. Bis ein geänderter Bescheid vorliegt, sind die angegeben Raten zum Fälligkeitstermin zu entrichten.
Mit den neuen Grundsteuerbescheiden wurde ein Informationsblatt der Stadt Dinkelsbühl versendet. Aus den bisherigen Erfahrungen hat die Kämmerei nachfolgend die am häufigsten gestellten Fragen nochmals zusammengefasst:
Warum bekomme ich noch einen Grundsteuerbescheid, obwohl das Objekt bereits veräußert wurde?
Sie waren zum Zeitpunkt der Bewertung des Finanzamtes zum 1. Januar 2022 noch Eigentümer. Erfolgte in der Zwischenzeit ein Eigentumswechsel, hat diesen das Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an das Finanzamt Ansbach.
Noch keinen Grundsteuerbescheid erhalten?
Dies kann verschiedene Ursachen haben. Entweder Ihre beim Finanzamt abgegebene Grundsteuererklärung ist noch in Bearbeitung oder Sie haben noch keine Erklärung abgegeben. Falls das letztere der Fall ist, holen Sie bitte die Erklärung umgehend nach. Solange Sie keinen Grundsteuerbescheid für 2025 erhalten haben, sind im Moment auch keine Zahlungen an die Stadt zu leisten.
Unklarheiten bei den Berechnungsgrundlagen vom Finanzamt?
Die Berechnung des Grundsteuermessbetrages vom Finanzamt Ansbach ist Grundlage für den Grundsteuerbescheid der Stadt Dinkelsbühl. Falls hier Unklarheiten bei den Grundstücksflächen, Wohnflächen oder Nutzflächen bestehen, müssen Sie sich direkt an das Finanzamt Ansbach unter Angabe des dortigen Aktenzeichens wenden. Ein Widerspruch an die Stadt Dinkelsbühl kann in diesen Fällen keinen Erfolg haben. Die Grundlagenbescheide sind bis zu einer Änderung für die Stadt Dinkelsbühl bindend.
Ist trotz Widerspruch die Grundsteuer fällig?
Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Grundsteuerbescheides der Stadt nicht gehemmt. In der Fachsprache heißt das, der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die im Bescheid genannten Fälligkeiten bleiben bestehen. Durch eine Änderung entstehende Guthaben werden selbstverständlich erstattet. Zum Schluss möchten wir noch auf einige Punkte bei der Steuererklärung hinweisen, die oftmals übersehen wurden. Bitte überprüfen Sie, ob Sie diese bei Ihrer Erklärung berücksichtigt haben.
Denkmalschutz/Ensembleschutz
Für denkmalgeschützte Gebäude sowie Gebäude, die zum sogenannten Ensembleschutz gehören, konnte eine Grundsteuerermäßigung von 25 Prozent auf die Grundsteuermesszahl beantragt werden. Bitte prüfen Sie, ob eine solche Ermäßigung im Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamts berücksichtigt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, haben Sie die Möglichkeit, eine solche noch nachträglich zu beantragen. Ein entsprechendes Schreiben bzw. eine entsprechende Erklärung senden Sie bitte umgehend an das Finanzamt Ansbach. Unter www.geoportal.bayern.de/denkmalatlas können Sie prüfen, ob Ihr Gebäude im Bereich des Ensembleschutzes liegt. In Dinkelsbühl sind das alle Gebäude innerhalb der Stadtmauer sowie der Bereich Loderweg, Teile der Bleiche sowie die Wörnitzvorstadt.
Art 9 Absatz 1 Bayerisches Grundsteuergesetz (ehemalige Hofstellen)
Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zählen auch ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden. Das heißt in der Praxis, dass diese Flächen und Gebäude, soweit sie nicht vermietet wurden, grundsätzlich auch weiterhin der Grundsteuer A zuzuordnen sind. Hier können wir aber keine verbindlichen Rechtsauskünfte geben. Bitte klären Sie den Sachverhalt zeitnah mit dem Finanzamt, einem Steuerberater oder dem Bayerischen Bauernverband.
Mitteilung von Änderungen:
Bitte teilen Sie Änderungen zu den Besteuerungsgrundlagen dem Finanzamt zeitnah mit, damit der Grundsteuermessbescheid gegebenenfalls angepasst werden kann.
Wichtige Hinweise zur Zahlung
SEPA-Lastschriftmandat:
Bereits an die Stadt erteilte SEPA-Mandate zur Abbuchung der Grundsteuer behalten ihre Gültigkeit. Bitte überprüfen Sie die Bankverbindung, die in Ihrem Bescheid angegeben ist, auf ihre Rich-tigkeit. Sollte sich die Bankverbindung geändert haben und Sie weiterhin eine Abbuchung durch die Stadt wünschen, können Sie sich direkt an das Steueramt wenden (grundsteuer(@)dinkelsbuehl.de). Für den Fall, dass keine Bankverbindung im Bescheid angegeben ist, liegt uns kein SEPA-Lastschriftmandat vor. In diesem Fall haben Sie mit dem Grundsteuerbescheid einen Vordruck für ein SEPA-Lastschriftmandat erhalten. Soll die Grundsteuer künftig durch uns abgebucht werden, muss der Vordruck vom Kontoinhaber ausgefüllt, unterschrieben und im Original an uns gesandt werden. Auskünfte/Informationen zum SEPA-Lastschriftmandat erhalten Sie im Steueramt.
Daueraufträge ändern:
Für den Fall, dass Sie die Grundsteuer mit einem Dauerauftrag an die Stadt überweisen, denken Sie bitte daran, diesen umgehend zu ändern. Im Grundsteuerbescheid sind die neuen Raten unter Fälligkeiten angegeben. Bitte beachten Sie hier, dass die vierte Rate zum 15.11. evtl. von den anderen Raten abweicht und bei Ihrem Dauerauftrag berücksichtigt wird.
Hinweisen möchten wir Sie noch darauf, dass Zahlungen, welche nicht zugeordnet werden können, wieder an Sie zurücküberwiesen werden. Zur Vermeidung von Mahnungen ist es sehr wichtig, Daueraufträge und Überweisungen an die neuen Raten anzupassen.
Ansprechpartner bei Fragen
… zum Grundsteuermessbescheid bzw. Bescheid über den Grundsteueräquivalenzbetrag:
Finanzamt Ansbach: Telefonnummer: 0981/16-0
Info-Hotline: Telefonnummer: 089/30700077
www.grundsteuer.bayern.de
www.grundsteuerreform.de
… zum Grundsteuerbescheid und Zahlungen:
Stadt Dinkelsbühl – Steueramt
Segringer Straße 30, 91550 Dinkelsbühl
E-Mail: grundsteuer(@)dinkelsbuehl.de