Grundsteuererhebung
- WICHTIGE HINWEISE -
zur Erhebung der Grundsteuer nach neuem Recht ab 01.01.2025
Sehr geehrte Grundstückseigentümer,
ab dem Jahr 2025 wird für alle Grundstückseigentümer die Grundsteuer nach einer neuen Grundlage berechnet. Dies gilt für alle Grundstücke (Grundsteuer B) und für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A).
Der Stadtrat hat den Hebesatz für die Grundsteuer B von bisher 380 v. H. auf 300 v. H. ab 01.01.2025 gesenkt und den Hebesatz für die Grundsteuer A bei 380 v. H. belassen.
Die entsprechenden Grundsteuerbescheide für die Stadt Dinkelsbühl werden Ihnen ab Januar 2025 zugesandt. Diese beinhalten erstmals die Bewertung der Grundsteuer nach der gesetzlich in Bayern vorgeschriebenen neuen Bewertungsmethode (Stichtag 01.01.2022). Diese Bewertung führte ausschließlich das Finanzamt durch, welches uns die entsprechenden Grundsteuermessbeitragsbescheide bekannt gegeben hat. Auf deren Grundlage hat die Stadt Dinkelsbühl Ihre zu zahlende Grundsteuer ermittelt.
Die Stadt Dinkelsbühl hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Messbetrages. Bei Nachfragen oder Unstimmigkeiten hierzu wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihres Aktenzeichens ausschließlich an das zuständige Finanzamt Ansbach und nicht an die Stadt Dinkelsbühl.
Wird eine Berichtigung vom Finanzamt anerkannt, erfolgt eine Anpassung des Grundsteuermessbeitragsbescheids durch das Finanzamt und die Stadt Dinkelsbühl wird einen neuen Grundsteuerbescheid für Sie erlassen.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch unter www.grundsteuer@bayern.de.
Die Grundsteuerbescheide nach altem Recht werden kraft Gesetzes aufgehoben.
Sollte sich an den Eigentumsverhältnissen etwas geändert haben, gilt der erteilte Grundsteuerbescheid der Stadt Dinkelsbühl vorerst weiter. Die Änderung wird bei Mitteilung durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes zu gegebener Zeit rückwirkend abgewickelt.
Bitte beachten Sie, dass die Grundsteuer eine Jahressteuer gemäß § 9 Grundsteuergesetz ist. Dies bedeutet, dass bei einem Eigentümerwechsel die Umschreibung auf den neuen Eigentümer erst zum 1. Januar des Folgejahres erfolgt. Der bisherige Eigentümer bleibt auch für das Jahr des Eigentümerwechsels grundsteuerpflichtig. Die Vertragspartner können die anteilige Grundsteuer nur auf privatrechtlichem Wege gemäß Kaufvertrag untereinander ausgleichen.
Falls Sie konkrete Fragen oder Anliegen zu Adress- oder Namensänderungen haben, können Sie sich gerne per Post oder per E-Mail unter grundsteuer@dinkelsbuehl.de an uns wenden. Bitte beachten Sie dabei, dass es auf Grund des zu erwartenden erhöhten Arbeitsaufkommens zu Verzögerungen und Wartezeiten bei der Bearbeitung kommen kann.
Sofern Sie einen Dauerauftrag bei der Bank erteilt haben bzw. die Grundsteuer zu den jeweiligen Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. überweisen, bitten wir Sie, die neuen Beträge dementsprechend zu berücksichtigen.
Bestehende SEPA-Lastschriftmandate bleiben bestehen. Die Stadt Dinkelsbühl wird die neuen Beträge automatisch einziehen.
Sollte Ihrem Bescheid ein SEPA-Lastschriftmandat beigefügt sein und wünschen Sie eine Abbuchung der fälligen Beträge, so reichen Sie uns dieses ausgefüllt und unterzeichnet per E-Mail an grundsteuer@dinkelsbuehl.de mit dem Betreff „SEPA-Lastschriftmandat“ zurück. Dies gilt nicht für „Null-Veranlagungen“.
Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass Einwendungen gegen den Grundsteuermessbeitragsbescheid an das Finanzamt Ansbach zu richten sind. Die Wirksamkeit des Grundsteuerbescheides der Stadt Dinkelsbühl wird dadurch nicht gehemmt. Das bedeutet für Sie, dass die angeforderten Steuern zu den jeweiligen Fälligkeiten von Ihnen zu bezahlen sind.
Die Stadt Dinkelsbühl ist an die Grundsteuermessbeitragsbescheide des Finanzamts gebunden. Wir können nur dann Änderungen und evtl. Rückerstattungen in der Veranlagung vornehmen, wenn uns entsprechende Korrekturen des Finanzamts vorliegen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihr Team Veranlagung