Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtenbuch bzw. Geburtenregister
§ 61 Personenstandgesetz
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Eine Urkunde aus dem Geburtenbuch bzw. Geburtenregister kann nur von der eingetragenen Person (im Folgenden als "Kind" bezeichnet) verlangt werden sowie von seinem Ehegatten, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das die Geburt des Kindes beurkundet hat. Ist Ihnen dieses nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten.
Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr von € 10,-. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden.
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